Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 50a
§ 50a – Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
Kurz erklärt
- Der Wert in Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz wird festgelegt.
- Die Festlegung erfolgt gemäß § 3 der Zivilprozessordnung.
- Es handelt sich um rechtliche Verfahren im Agrarbereich.
- Der Wert ist wichtig für die rechtliche Bewertung des Verfahrens.
- Die Zivilprozessordnung dient als Grundlage für diese Wertbestimmung.