Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 50a

§ 50a – Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.

Kurz erklärt

  • Der Wert in Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz wird festgelegt.
  • Die Festlegung erfolgt gemäß § 3 der Zivilprozessordnung.
  • Es handelt sich um rechtliche Verfahren im Agrarbereich.
  • Der Wert ist wichtig für die rechtliche Bewertung des Verfahrens.
  • Die Zivilprozessordnung dient als Grundlage für diese Wertbestimmung.